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8. März 2024
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Sicherheitsfachkraft

Die Sicherheitsfachkraft (SFK)

Haupttätigkeiten:

Sie unterstützen ihre AuftraggeberInnen in sicherheitstechnischer Hinsicht bei der Planung neuer Anlagen, der Einführung neuer Verfahren und Werkstoffe sowie in den Bereichen Unfallverhütung, Berufskrankheiten und Sicherheit am Arbeitsplatz. SicherheitstechnikerInnen überprüfen die Sicherheitseinrichtungen in Betrieben, in öffentlichen Einrichtungen und auf öffentlichem Grund. Die Ergebnisse der Untersuchungen, Hinweise auf Mängel und Vorschläge für erforderliche bzw. empfohlene Maßnahmen werden in einem Sicherheitsbericht zusammengefasst.

Die genauen Aufgaben der Sicherheitsfachkraft in Österreich sind im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl. 450/1996, idgF.) definiert.

Weitere allgemeine Informationen zum Beruf der Sicherheitsfachkraft (SFK) lesen Sie bitte unter https://www.bic.at/berufsinformation.php?beruf=sicherheitsfachkraft_m-w-d&brfid=1065

Weg zur Selbständigkeit

Folgende nachstehende administrative Schritte sind für die Ausübung als selbständige SFK erforderlich:

1. Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldung ist bei der für Ihren Gewerbestandort zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzunehmen. Sie können das Gewerbe auch bei der Wirtschaftskammer anmelden.

Dieser Anmeldung sind neben den Personaldokumenten (Nachweis der Staatsbürgerschaft, Geburtsurkunde, Meldezettel) ein möglichst aktueller Auszug aus dem Strafregister sowie die Zeugnisse und Bestätigungen über Ihren Bildungsgang (Bestätigung über den Abschluss der SFK-Ausbildung) sowie Ihre maßgebliche Berufstätigkeit beizufügen.

Bei der Anmeldung erhalten Sie auch genauere Informationen über die weiteren Schritte.

2. Sozialversicherung

Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Diese Anmeldung ist auch dann notwendig, wenn Sie als Dienstnehmer z.B. bei einer Gebietskrankenkasse versichert sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Österreichischen Wirtschaftskammer (WKO).

3. Finanzamt

Innerhalb eines Monates nach Aufnahme der Tätigkeit muss die Meldung beim örtlich zuständigen Finanzamt erfolgen. Geben Sie in einer formlosen Mitteilung bekannt, dass Sie einen Betrieb eröffnen und um Zuteilung einer Steuernummer ersuchen.

Das Finanzamt sendet Ihnen nach der Anzeige einen Fragebogen zu. Nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens und Überprüfung der Identität teilt Ihnen das Finanzamt eine Steuernummer und ein Team zu.

4. LEITFADEN & MUSTERWERKVERTRAG für externe Sicherheitsfachkräfte:

http://www.wko.at/Content.Node/branchen/w/Gewerbliche-Dienstleister/Sicherheitsfachkraefte/Leitfaden---Musterwerkvertrag-fuer-externe-Sicherheitsfac.html

Verwendung und Haftungsausschluss:

  • Der VÖSI stellt seinen Mitgliedern diesen Link zur WKO für einen Mustervertrag kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung.
  • Diese Verlinkung ist keine Empfehlung des VÖSI, diesen Mustervertrag zu verwenden.
  • Die Verwendung des Mustervertrages, oder Teilen daraus erfolgt im eigenen Ermessen.
  • Sowohl eine Anpassung des Mustervertrages an den Sachverhalt, als auch eine genaue Prüfung des endgültigen Vertrages, sind unabdingbar.
  • Die Prüfung des Inhaltes, insbesondere die Bestimmungen des §7 HAFTUNG, bedürfen einer gesonderten Betrachtung. 
  • Der VÖSI übernimmt keinerlei Haftung aufgrund der Verwendung des WKO - Mustervertrages für externe Sicherheitsfachkräfte.

empfiehlt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und einer Rechtsschutzversicherung