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8. März 2024
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Baukoordinator

Baustellenkoordination ist für den Bauherrn gesetzlich vorgeschrieben und im Bau KG geregelt.
Sie dient nicht nur der Sicherheit auf Baustellen, sondern hilft auch Zusatzkosten für Arbeitssicherheit
und -durchführung zu optimieren.


VORAUSSETZUNGEN

  • Keine Voraussetzungen


ZIELGRUPPE

  • Baumeisterinnen und Baumeister, Ingenieurkonsulentinnen und -konsulenten, Bauträger,
    Planerinnen und Planer, Sicherheitsfachkräfte (SFK) sowie Bauschaffende, die über eine für die
    jeweilige Bauwerksplanung oder -ausführung einschlägige Ausbildung verfügen und/oder eine
    mindestens 3-jährige einschlägige Berufserfahrung vorweisen können
  • Personen, die o.g. Anforderungen erst zukünftig erfüllen und Leistungen rund um das BauKG
    anbieten möchten
  • Grundlagen des Baustellenkoordinationsgesetzes (BauKG)
    Bedeutung des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) in der Planungs-
    und Baustellenkoordination
    Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz und Norm für SiGe-Pläne und
    Unterlagen (ÖNORM B 2107)
    Haftungsfragen: Pflichten der Bauherrin bzw. des Bauherrn, der Projektleitung und der
    KoordinatorInnen


DER BAUSTELLENKOORDINATOR HAT DARAUF ZU ACHTEN, DASS

  • die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,
  • die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß ASchG anwenden,
  • die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und
    die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß ASchG anwenden, wenn dies zum
    Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
  • die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und
    zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den
    Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen,
  • für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen
    zu sorgen,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des
    Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
  • die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
  • Nach der Auftragserteilung unterstützt und koordiniert der Baustellenkoordinator die ausführenden
    Firmen bei der Arbeitsvorbereitung, bei der Ausführungsplanung hinsichtlich der Einhaltung der
    geltenden Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und bei der Festlegung der einzelnen und
    gemeinsamen Schutzmaßnahmen auf der Baustelle – Erstellung des ‚SiGe-Plan‘ (Sicherheits-
    und Gesundheitsschutzplan).
     

 empfiehlt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und einer Rechtsschutzversicherung